1. Allgemeines (Stand 2006)
1.1 Die nachstehenden AGB gelten a) unmittelbar in allen Kaufvertragsbeziehungen und b) in
entsprechender Anwendung, auch in allen anderen Rechtsbeziehungen zwischen der Firma
Unique Koi GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) und
a) Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen (zusammenfassend „Unternehmer-Käufer“), sowie
b) Verbrauchern/Verbraucher-Käufern.
Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesell-
schaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selb-
ständigen beruflichen Tätigkeit handelt; Verbraucher ist eine natürliche Person, mit denen der
Verkäufer in Geschäftsbeziehung tritt, ohne dass ihr eine gewerbliche oder selbständige beruf-
liche Tätigkeit zugeordnet werden kann. Unternehmer-Käufer und Verbraucher-Käufer werden
nachfolgend zusammenfassend als Käufer bezeichnet.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers
werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Verkäufer einen Vertrag durchführt, ohne solchen
Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben.
2. Vertragsanbahnung und –abschluss, Angebote, Aufträge
2.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend.
2.2 Mit der Bestellung einer Ware oder einer Leistung erklärt der Käufer verbindlich, die bestell-
te Ware oder Leistung erwerben zu wollen. Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung
liegende Vertragsangebot binnen 2 Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Die Annahme
kann durch den Verkäufer entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware bzw. Erbrin-
gung der Leistung erklärt werden.
2.3 Der Käufer ist zur sofortigen Prüfung der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung des Ver-
käufers verpflichtet. Etwaige Abweichungen von seiner Bestellung sind unverzüglich zu rügen.
Unterbleibt dies, so richtet sich der Vertragsinhalt nach dem Inhalt der Annahmeerklärung/Auf-
tragsbestätigung des Verkäufers. Erfolgt keine förmliche Annahmeerklärung/Auftragsbestäti-
gung, so gilt Vorstehendes sinngemäß für die Abschlags- bzw. Schlussrechnung.
2.4 Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „cirka“, „wie bereits geliefert“, „wie ge-
habt“ oder ähnliche Zusätze beziehen sich in den Verkäufer-Angeboten ausschließlich auf die
Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis.
2.5 Im Übrigen ist die Zusage einer bestimmten Eigenschaft oder Eignung der Ware zu einem
bestimmten Verwendungszweck sowie die Übernahme einer Garantie nur verbindlich, wenn
dies schriftlich vom Verkäufer bestätigt wird.
2.6 Sofern die bestellte Ware im Zusammenhang mit der Ausführung von Gartenteichen steht,
macht der Käufer den Verkäufer spätestens mit der Bestellung auf die besonderen gesetzli-
chen Bestimmun-gen im Ausführungsgebiet bzw. (bei beabsichtigtem Weitervertrieb) Absatz-
gebiet aufmerksam.
3. Kaufpreis, Zahlung, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
3.1 Soweit für den wirksamen Vertragsschluss eine Einigung zwischen den Vertragsparteien
über die Entgeltlichkeit genügt, gelten die in unserer Preisliste am Tag des Vertragsschlusses
ausgewiesenen Preise, wenn sich die Vertragsparteien über die Entgeltlichkeit der von uns zu
erbringenden Leistungen, nicht aber über die Höhe des Preises geeinigt haben. Alle Preise
verstehen sich ab Niederlassung.
3.2 (a) Der Kaufpreis versteht sich grundsätzlich zuzüglich der zum Vertragsschlusszeitpunkt
gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wenn und soweit USt.-Steuerpflichtigkeit/ -ausweis im
Einzelfall einschlägig ist. Soweit sich die gesetzliche Umsatzsteuer in dem Zeitraum zwischen
Vertragsschluss und Rechnungslegung erhöht, hat der Unternehmer-Käufer die erhöhte USt.
zu zahlen, soweit die vereinbarte Lieferfrist mehr als 4 Monate beträgt.
3.2 (b) In Höhe des Wertes der vom Verkäufer erbrachten Teilleistungen ist der Verkäufer be-
rechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.
3.3 Beträgt die vereinbarte Lieferfrist mehr als 4 Monate, so behält sich der Verkäufer vor, den
Preis nach Maßgabe der Veränderung seiner Gestehungskosten einschl. Material- und Lohn-
kosten sowie ggf. der Transportkosten angemessen anzupassen, das gleiche gilt für den Fall,
dass Zölle oder Abgaben, die auf die Zulieferung zulasten des Verkäufers Anwendung finden,
erhöht werden. Erhöht sich der Preis im Vergleich zu dem Lebenshaltungskostenindex weit
überproportional, wird die Preiserhöhung auf den am Markt erzielten Preis begrenzt.
3.4 (a) Vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarung ist der Kaufpreis binnen 14
Tage fällig, bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen gewährt der Verkäufer 2% Skonto, bei Bank-
einzug 3% Skonto. Bei Lieferungen in das Ausland gilt für die Erstbestellung Vorauskasse. Die
vorgenannten Fristen werden berechnet ab Ablieferung. Entsprechendes gilt für Teilleistungen.
(b) Bei Bestellung von Ware, die der Verkäufer nicht in seinem zum Vertragsabschlusszeitpunkt
aktuellen Katalog führt, kann der Verkäufer eine bis zu 50%ige Anzahlung verlangen. (c) Ein
etwaig vereinbarter Skontobetrag ist nur abzugsfähig, wenn die betreffende Zahlung innerhalb
der Skontofrist bei dem Verkäufer gutgeschrieben ist und sich der Käufer nicht mit anderen
Forderungen des Verkäufers zum Zeitpunkt der Zahlung in Verzug befindet. Skonto wird nur
auf den Nettobetrag gewährt, also insbesondere nicht auf Kosten, Fracht usw. Ziff. 3.8 bleibt
unberührt.
3.5 Ist mit dem Unternehmer-Käufer Zahlung in anderer Währung als EURO vereinbart (Fremd-
währung), erhöht sich die Kaufpreisforderung in Fremdwährung bei Rechnungserstellung,
so dass der in Faktura ausgewiesene Betrag dem EURO-Gegenwert entspricht, wie er sich
aufgrund der Fremdwährungsschuld im für die Preisvereinbarung maßgeblichen Zeitpunkt er-
rechnete.
3.6 Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungs-
halber angenommen; sie gelten erst als Zahlung, wenn sie unwiderruflich eingelöst und gut-
geschrieben sind. Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuer u. a. Abgaben gehen nach Ablauf
des vereinbarten Zahlungsziels zu Lasten des Käufers.
3.7. Der Käufer kommt mit Ablauf des 7. Tages nach Zugang der Ware, spätestens aber nach
Ablauf des letzten Tages eines ihm gewährten Zahlungsziels, in Verzug.
3.8 Der Verkäufer ist berechtigt, bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bereits ab Fälligkeit
Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Dem
Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, das dem Verkäufer tatsächlich ein geringerer oder gar
kein Schaden entstanden ist. Der Verkäufer kann jedoch bei beiderseitigen Handelsgeschäften
zumindest den gesetzlichen Fälligkeitszins verlangen. Die Geltendmachung von Verzugszinsen
bleibt unberührt.
3.9 Der Käufer darf gegen Ansprüche des Verkäufers nur mit unstreitigen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen.
3.10 (a) Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber Verkäufer-Forderungen aus einem Vertrag
ein Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht wegen eines anderen, nicht aus die-
sem Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben. (b) Der Unternehmer-Käufer ist darüber hin-
aus nur berechtigt, unter Berufung auf unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen
ein Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen.
3.11 Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB findet keine Anwendung.
3.12 Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers;
und ist der Käufer trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine
geeignete Sicherheit zu stellen, so ist der Verkäufer, soweit er selbst noch nicht geleistet hat,
berechtigt, Barzahlung vor einer eventuellen Lieferung oder weiteren Teillieferung zu verlangen.
Das gilt insbesondere für vereinbarte, aber noch nicht durchgeführte Folgegeschäfte.
3.13 Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rech-
nungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden,
und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
3.14 Der Käufer kann seine Forderungen gegen den Verkäufer unbeschadet der Regelung des
§ 354a HGB nicht an Dritte abtreten.
4. Lieferung, Gefahrübergang
4.1 Soweit keine ausdrückliche Lieferfrist vom Verkäufer zugesagt wurde, kann die Lieferung
frühestens 3 Wochen nach Vertragsabschluss verlangt werden. Eine etwa vereinbarte Liefer-
frist beginnt erst mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen des Käufers bei dem Verkäu-
fer zu laufen (Zeichnungen, Maße, Schablonen, Pläne etc.).
4.2. (a) Wurde dem Verkäufer eine bestimmte Lieferfrist fest zugesagt, so gilt diese als einge-
halten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand gem. Ziff. 4.3 dem Käufer zur Verfügung
gestellt wurde. (b) Rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, d.h. der Verkäufer haftet
bei Fremdbezug der verkauften Ware nur dafür, dass er die Ware ordnungsgemäß, insbeson-
dere rechtzeitig, bei den Herstellern/Großhändlern bestellt.
4.3 (a) Lieferung erfolgt durch Bereitstellung der Ware zur Abholung an derjenigen Niederlas-
sung des Verkäufers, welche die Vertragsparteien bezeichnet haben, hilfsweise derjenigen Ver-
käufer-Niederlassung, die den Vertragsschluss mit dem Käufer federführend bearbeitet hat. (b)
Verpackung inkl. Transportgebinde/-behältnisse, Transport, Versicherung sind exklusive. Bei
Abholung von der Lieferstelle obliegen ausschließlich dem Käufer bzw. seinen Beauftragten
das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der spezifischen gesetzlichen Transportvor-
schriften, z.B. bzgl. des Gefahrguttransports.
4.4 (a) Ist Versand/Anlieferung vereinbart, versendet der Verkäufer die Ware stets auf Wunsch
des Käufers gem. § 447 BGB auf dessen Gefahr und Kosten. Gleiches gilt für nach Vertrags-
schluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lager-
kosten usw. (b) Ab einem Netto Warenwert (Händlerpreis nach Rabattabzug) von Euro 250,00
erfolgt der Versand/die Anlieferung frachtfrei, es sei denn, es handelt sich um Produkte, die als
versandpflichtig in der Preisliste ausgewiesen sind. Bei sämtlichen Anlieferungen ins Ausland
fallen immer Transportkosten an.
4.5 Wenn und soweit Verkäufer-Mitarbeiter in den Fällen Ziff. 4.1 und 4.3, 4.4 bei Verlade-
und Entladetätigkeiten behilflich sind, handeln sie im alleinigen Auftrag und auf Weisung des
Käufers. Hierbei an der Ware oder sonstig verursachte Schäden gehen daher nicht zu Lasten
des Verkäufers.
4.6 (a) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Lieferteile auf den Frachtführer an der
gemäß Ziff. 4.3 bezeichneten Stelle über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versendung oder Anlieferung und Auf-
stellung, übernommen hat. Auf besonderen Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die
Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschä-
den sowie sonstige versicherbare Risiken versichert, wobei der Verkäufer insoweit nur als Ver-
mittler tätig wird.
4.6 (b) Bei Annahmeverzug erfolgt ohne weitere Ankündigung/Mahnung die Einlagerung der
Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers.
4.6 (c) Bei Verzug des Käufers mit der Abnahme wird der Kaufpreis sofort fällig.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit das dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen
beider Parteien zumutbar ist.
4.8 Die Verpackung bleibt, soweit es sich nicht um Einwegverpackungen handelt, Verkäufer-
Eigentum. Der Käufer ist zur sofortigen Rückgabe auf eigene Kosten verpflichtet. Gerät der
Käufer mit seiner Rückgabeverpflichtung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, eine Ent-
schädigung für den Nutzungsausfall in Höhe von 1% des Anschaffungspreises pro Tag zu
verlangen. Dies gilt insbesondere auch bei Mehrweggestellen. Der Käufer hat die Möglichkeit
nachzuweisen, dass ein Schaden in der geltend gemachten Höhe nicht oder nur in geringe-
rem Umfange entstanden ist. Entsprechendes gilt für den Verkäufer bzgl. höherer Schäden.
Bei Beschädigungen oder bei Verlust von Teilen (insbesondere Haltestangen) ist der Käufer
zum Ersatz verpflichtet. Einwegverpackung geht in das Eigentum des Käufers über und wird
nicht zurückgenommen. Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach
transport- und produktions-/vertriebstechnischen Gesichtspunkten.
4.9 Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Beweis
für die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung, es
sei denn, dass der Käufer nachweist, dass die Verpackung bei der Übergabe der Sendung an
den Transportführer Mängel aufwies bzw. dass die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte.
Der Unternehmer-Käufer hat die Verpackung auf äußere Schäden hin zu kontrollieren und Be-
schädigungen auf dem Lieferschein zu vermerken. Offensichtliche Transportschäden hat der
Unternehmer-Käufer dem Verkäufer auch im Falle unbeschädigter Verpackung binnen einer
Ausschlussfrist von 6 Tagen schriftlich mitzuteilen.
4.10 (a) Sofern Verkäufer-Lieferungen in von ihm besorgten Leihgebinden jeglicher Art erfolgen,
sind diese spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in ent-
leertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an den Verkäufer zurück-
zusenden. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer für die über
5 Tage hinausgehende Zeit eine angemessene Miet-Gebühr berechnen und nach erfolgloser
angemessener Nachfristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühren
den Wiederbeschaffungspreis verlangen. Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt
werden. Leihverpackungen dürfen nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden.
4.10 (b) Für Wertminderung, Vertauschen und Verlust haftet der Käufer ohne Rücksicht auf
Verschulden. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
4.11 Wenn und soweit die Parteien im jeweiligen Einzelvertrag Handelsklauseln verwenden,
so gilt für deren Auslegung die zur Zeit des Einzelvertragsschlusses gültige Fassung der IN-
COTERMS, auch soweit diese in Widerspruch zu den Inhalten der Ziff. 4. stehen.
4.12 Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften für die Einfuhr, Lieferung,
Lagerung und Verwendung der vom Verkäufer gelieferten Waren im Bestimmungsland bzw.
am Bestimmungsort und der Transitländer der Lieferung ist der Käufer verantwortlich, ebenso
für die Beschaffung der notwendigen Import- und Transitpapiere (Zoll usw.), soweit diese nicht
ausschließlich aus gesetzlichen Gründen durch den Verkäufer beschafft werden müssen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 (a) Die jeweils gekauften Waren gehen erst dann in das Eigentum des Unternehmer-Käufers
über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem
Verkäufer, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüche und Einlösungen
Anhang
AGB